Marketing Rebsamen | Marketingberatung Schweiz | marketing experience
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Anwendungsbereich und Form
Für alle Verträge, die zwischen marketing experience rebsamen (nachfolgend mr) und ihren Auftraggebern geschlossen werden, gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB erfordern somit in jedem Fall die schriftliche Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nur zum Tragen, wenn und soweit sie von mr schriftlich anerkannt worden sind.

2 Leistungen und Auftragserteilung
2.1 Jede Geschäftsbeziehung zwischen mr und ihren Kunden wird durch den Beratungsvertrag geregelt, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus den von mr entwickelten Konzepten, Angeboten, Massnahmenvorschlägen oder Einzelaufträgen.

2.2 Die schriftlich ausgearbeiteten Angebote von mr sind in der Regel verbindlich (vgl. Art. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts), soweit sich aus den Formulierungen nicht das Gegenteil ergibt. Der Auftraggeber bestätigt verbindliche Angebote in schriftlicher Form (Brief oder E-Mail), womit der entsprechende Vertrag, sofern diese Annahme innerhalb der gesetzten Annahmefrist erfolgt, als zustande gekommen gilt. Der Auftraggeber erhält nach dem Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Diese Auftragsbestätigung ist massgeblich für den Liefertermin, sofern der Vertrag selbst keine individuelle Regelung dazu enthält.

2.3 Allfällige Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung.

2.4 Ein Mehraufwand, der aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrags entsteht, die vom Auftraggeber initiiert respektive gewünscht werden, wird als zusätzliche Leistung nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

2.5 mr ist gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, nach eigener Einschätzung zusätzliche, externe Dienstleister respektive externe Unternehmer für die vertragsgemässe Erfüllung des Auftrags oder Werkvertrags beizuziehen. Solche Dritten haben die rechtliche Qualifikationen von Erfüllungsgehilfen (Art. 101 OR).

3 Vergütung und Fremdkosten
3.1 Sofern die Offerte nicht ausdrücklich einen Pauschalpreis vorsieht, rechnet mr sein Leistungen nach Arbeitsaufwand auf der Basis des vereinbarten Stundentarifs ab.

3.2 Detailliert ausgearbeitete Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sie dürfen höchstens um 10% überschritten werden. mr zeigt dem Kunden rechtzeitig an, sofern mit einer über dieser Toleranzgrenze liegenden Kostenüberschreitung gerechnet werden müsste. In einem solchen Fall wäre der Kunde berechtigt, unter Abgeltung des von mr bereits erbrachten und detailliert aufgelisteten Aufwands, vom Vertrag zurückzutreten.
 
3.3 Fremdkosten für die Einschaltung von Fotografen, Grafikern, Webdesignern, Druckereien, Ausschnittdiensten, Anzeigenschaltungen, Online-Werbung, Catering usw. werden dem Auftraggeber weiterberechnet, es sei denn, der Auftraggeber übernehme diese Kosten direkt.

3.4 Nebenkosten wie Aufwendungen für Telefon, Porto, Kopien oder geschäftliche Fahrten usw. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und so weit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

3.5 Sofern nicht anders erwähnt sind Preisangaben in der Offerte ohne Mehrwertsteuer, Zölle und andere Gebühren.

4 Zahlung und Fälligkeit
4.1 In den Kostenvoranschlägen sowie den ausgestellten Rechnungen weist mr die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert aus.

4.2 Werden von mr Werkleistungen erbracht, so entsteht der Anspruch auf Bezahlung bei der Übergabe des vollendeten Werks.

4.3 Im Auftragsverhältnis rechnet mr die von ihr bereits erbrachten Leistungen jeweils nach Beendigung bestimmter Leistungsperioden ab. Leistungen von mr, die im Vertrag nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen wurden, sind Nebenleistungen, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.4 Zahlungen sind 30. Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

4.5 Die Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 102 – 109 OR). Mr darf zusätzlich zum gesetzlichen Verzugszins für jede Mahnung eine Mahngebühr erheben (1/2 Stunde zum aktuellen Stundensatz). Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen mr mit der geschuldeten Vergütung zu verrechnen.

5 Lieferfristen und Termine
5.1 Die Verbindlichkeit von Lieferterminen ist aufgrund der jeweiligen, schriftlich festgehaltenen, Abmachungen zu beurteilen.

5.2 Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er mr eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

6 Geheimhaltungspflicht
marketing experience rebsamen ist verpflichtet, über alle ihr im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten im Verhältnis zu Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt ebenso für die Erfüllungsgehilfen bzw. Hilfspersonen von mr. Sie überdauert die Beendigung des Vertrags und kann nur durch den Auftraggeber selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus ist mr verpflichtet, sämtliche ihr überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

7 Mitwirkungspflicht des Kunden
Soweit mr Unterlagen, Daten oder sonstige Informationen des Kunden benötigt, um ihre Vertragspflichten erfüllen zu können, wird sie diese rechtzeitig einfordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Beauftragten sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Materialien, die zur vertragsgemässen Abwicklung der Aufgaben oder im weitesten Sinne zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich sind, unverzüglich zuzustellen. 

8 Haftungsbeschränkung und Versicherung
8.1 marekting experience rebsamen legt erarbeitete Vorlagen (Konzepte, Massnahmenpläne, andere Texte, Bilder etc.) dem Kunden im Entwurf zur Freigabe vor. Dieser hat die sachlichen Angaben zu prüfen. Gibt der Kunde die Vorlage frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

8.2 Die Haftung für die mangelhafte Erstellung eines Werks richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Werkvertragsrechts (insbesondere Art. 368 OR).

8.3 Die Haftung für Pflichtverletzungen (insbesondere Sorgfaltspflichten, aber auch Treuepflichten) im Auftragsrecht richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Auftragsrechts (insbesondere Art. 398 OR).

8.4 Die Haftung für Schäden wird, unabhängig vom Vertragstyp und unabhängig von der Rechtsgrundlage des Schadenersatzanspruchs, auf die Fälle grobfahrlässiger und absichtlicher Schädigungen eingeschränkt; für die Folgen leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haftet mr nicht.

8.5 Der Kunde haftet für sämtliche Verunreinigungen, Beschädigungen und Schäden aller Art, die er selbst oder Veranstaltungsteilnehmer an Material von mr, von Eventlokalen oder anderen Leistungserbringern verursachen.
Der Abschluss einer ausreichenden Versicherung für solche Schäden obliegt allein dem Kunden. Der Abschluss einer Nichtbetriebs-, Kranken-, Reise- und Annullationskostenversicherung der einzelnen Veranstaltungsteilnehmer obliegt jedem einzelnen Teilnehmer; hierfür hat die mr explizit keine Versicherung und übernimmt keine Haftung. 

9 Mängelrüge
9.1 Beanstandungen gegen Quantität und/oder Qualität einer von mr erbrachten Leistung oder Lieferung, soweit es sich um offene Mängel handelt, sind mr unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Leistung, schriftlich anzuzeigen.

9.2 Bei versteckten Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

9.3 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung, Leistung oder Minderung nach Wahl des Kunden. Die Wandlung des Vertrags wird hiermit ausgeschlossen. Tritt eine Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die mr zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber ausserdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10 Reduktion oder Annullierung
10.1 Hat marketing experience rebsamen Anlass zur Annahme, dass die Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder ihren Ruf oder denjenigen ihrer Partner gefährdet, so ist sie berechtigt, den Vertrag jederzeit entschädigungslos zu kündigen.

10.2 Kündigt der Kunde den Vertrag vorzeitig oder möchte er die vereinbarte Leistung nicht oder nur reduzierten von mr beziehen, so vergütet er mr nach Zeitaufwand und offerierten Stundensätzen für die bisherigen Aufwendungen sowie für alle Tätigkeiten, die für die Absage oder die reduzierte Durchführung nötig sind und ersetzt alle entstandenen Auslagen.
Insbesondere hat marketing experience rebsamen bei der Durchführung von Events und Sponsoringaktivitäten das Recht:
(a)  auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten zzgl. anfallenden
      Annullationsgebühren;
(b)  auf Ersatz aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebener Schäden; und
(c)  ihre bisher geleistete Arbeit anderweitig zu verwenden.

Zusätzlich schuldet der Kunde mr einen pauschalen Schadenersatz. Dieser beträgt bei Annullierung oder Reduktion
bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn:                              0 % des Minderbetrages
59 bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn:                        25 % des Minderbetrages
29 bis 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn:                        50 % des Minderbetrages
19 bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn:                         75 % des Minderbetrages
weniger als 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn:               100 % des Minderbetrages.

Unter Minderbetrag versteht sich die Differenz zwischen der Vergütung nach Zeitaufwand und offerierten Stundensätzen für die trotz Annullierung oder Reduktion erbrachten Leistungen und der Vergütung, welche mr bei der geplanten Durchführung der Veranstaltung erhalten hätte.

10.3 Sollte eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt wie bspw. Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Erdbeben, Brand, Feuer, Lawinen, Unwetter, Stürme, Blitzschlag, Tsunami, Überschwemmung, Zyklon, Taifun, Tornado oder andere natürliche Kalamität, Terrorismus, Krieg, Streik, Explosionen, Epidemie oder Pandemie sowie wegen behördlichen Anordnungen nicht durchgeführt werden können, so teilt dies die eine Vertragspartei der anderen umgehend mit. Sollte auch eine Verschiebung der Veranstaltung nicht möglich sein, so vergütet der Kunde mr nach Zeitaufwand und offerierten Stundensätzen für die bisherigen Aufwendungen sowie für alle Tätigkeiten, die für die Absage nötig sind und ersetzt alle entstandenen Auslagen.

11 Immaterialgüterrecht
Für Inhalte und Materialien, die vom Kunden geliefert werden, übernimmt mr keinerlei Verantwortung. Insbesondere für nicht lizenziertes Bild-, Musik- oder Filmmaterial. Die vor bestehenden Immaterialgüterrechte von mr sowie alle im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Immaterialgüterrechte (Ideen, Konzepte, Strategien, Taktiken, Menüvorschläge, Dekorations- und Gestaltungsvorschläge, Text, Bild grafische Arbeiten usw.) gehören allein mr.

12 Datenverarbeitung
Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekannt werden den personenbezogenen Daten des Klienten werden von mr in einer automatischen Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet. Der Kunde willigt in diese Datenverarbeitung ein.
 
13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

14 Erfüllungsort
Sofern sich aus dem einzelnen Vertragsverhältnis aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort am Sitz von marketing experience rebsamen in Zürich.

15 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
15.1 Die von marketing experience rebsamen mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen mr und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von mr örtlich zuständige Gericht vereinbart.


Zürich, November 2021
marketing experience
rebsamen
Andrea Rebsamen
Florastrasse 1
8008 Zürich
T +41 79 256 16 12
andrea@marketing-rebsamen.ch​
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